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Fristen zur E-Rechnung in Deutschland

Der vollständige amtliche Zeitplan mit Rechtsgrundlage und Quelle zu jedem Datum.

  1. 27.11.2020

    In Kraft

    Rechnungen an Bundesbehörden müssen seit 27. November 2020 elektronisch gestellt werden, in der Regel als XRechnung über die Plattform OZG-RE. Die Länder haben eigene Regeln.

    Fragen Sie Ihren öffentlichen Auftraggeber nach der Leitweg-ID und dem Eingangskanal. Direktaufträge bis 1.000 Euro sind beim Bund ausgenommen.

    Rechtsgrundlage: §§ 3, 4 E-Rechnungsverordnung (ERechV)

  2. 01.01.2025

    In Kraft

    Alle Unternehmen in Deutschland müssen E-Rechnungen von anderen inländischen Unternehmen empfangen können. Das gilt auch für Kleinunternehmer.

    Ein E-Mail-Postfach für Rechnungen reicht zum Empfang. Sie brauchen aber ein Programm oder einen Viewer, um XRechnung und ZUGFeRD zu lesen, und Sie müssen die XML-Datei acht Jahre aufbewahren.

    Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 1 und 2 UStG; Abschnitt 14.1 UStAE (BMF-Schreiben vom 15.10.2025)

  3. 01.01.2027

    Kommt

    Ab 1. Januar 2027 müssen Sie E-Rechnungen an Geschäftskunden ausstellen, wenn Ihr Gesamtumsatz 2026 über 800.000 Euro lag.

    Stellen Sie bis Ende 2026 auf ein Programm um, das XRechnung oder ZUGFeRD (ab Version 2.0.1, nicht MINIMUM oder BASIC-WL) erzeugt. Liegt Ihr Umsatz 2026 bei höchstens 800.000 Euro, haben Sie bis Ende 2027 Zeit. Ein Gesetzentwurf (Jahressteuergesetz 2026) könnte diese Stufe noch ändern; wir aktualisieren diese Seite nach der Entscheidung.

    Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG; § 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 2 UStG; § 19 Abs. 2 UStG

  4. 01.01.2028

    Kommt

    Ab 1. Januar 2028 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen an inländische Geschäftskunden ausstellen. Alle Übergangsregeln enden.

    Bis Ende 2027 dürfen Sie noch Papier- oder (mit Zustimmung des Kunden) PDF-Rechnungen senden. Planen Sie den Umstieg 2027 ein, damit Sie nicht unter Zeitdruck wechseln.

    Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG; Ende der Übergangsregeln in § 27 Abs. 38 UStG

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Häufige Fragen

Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen schreiben?
Nein. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind dauerhaft davon befreit, E-Rechnungen auszustellen (§ 34a UStDV). Sie müssen aber seit 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können.
Reicht ein E-Mail-Postfach zum Empfangen?
Ja. Nach dem BMF-Schreiben genügt es, ein E-Mail-Postfach bereitzustellen. Sie müssen die XML-Datei aber lesen und acht Jahre im Original aufbewahren können.
Ab wann muss ich E-Rechnungen ausstellen?
Ab 1. Januar 2027, wenn Ihr Gesamtumsatz im Jahr 2026 über 800.000 Euro lag. Alle anderen Unternehmen müssen ab 1. Januar 2028 E-Rechnungen an inländische Geschäftskunden ausstellen.
Ist ein PDF per E-Mail eine E-Rechnung?
Nein. Ein PDF ist eine sonstige Rechnung. Eine E-Rechnung ist strukturiert nach EN 16931, zum Beispiel XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (nicht MINIMUM oder BASIC-WL).
Betrifft mich die Pflicht, wenn ich nur an Privatkunden verkaufe?
Für Ihre Rechnungen an Privatkunden nicht: Die Pflicht gilt nur zwischen Unternehmen. Rechnungen Ihrer Lieferanten an Sie müssen Sie aber als E-Rechnung empfangen können.
Kann sich die Frist 2027 noch ändern?
Der Bundestag berät im November 2026 über das Jahressteuergesetz 2026. Verbände fordern, die Stufe über 800.000 Euro auf 2028 zu verschieben. Im Gesetzentwurf stand das Ende Oktober 2026 nicht. Wir aktualisieren diese Seite nach der Entscheidung.

Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Fragen Sie Ihre Steuerberatung zu Ihrem konkreten Fall.